Anglerclub 1922 Lohr am Main e.V.


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Satzung

Unser Verein

Angler-Club 1922 Lohr am Main e.V.
§1
Name, Sitz; Geschäftsjahr:
1.1 Der Verein führt den Namen „Angler-Club 1922 Lohr am Main e.V.“.
1.2 Er hat seinen Sitz in Lohr am Main.
1.3 Gerichtsstand in Gemünden am Main.
1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck und Aufgabe des Vereins:
2.1 Der Angler-Club 1922 Lohr am Main verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Förderung der Allgemeinheit soll auf materiellem, geistigem oder
sittlichem Gebiet erfolgen.
2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.3 Er tritt jederzeit für die Pflege und Förderung der Angelfischerei in
seinem Gebiet, sowie zum Schutz und zur Erhaltung der heimischen,
eigenen und gepachteten Gewässer und ihres Fischbestandes, ein.
2.4 Der Verein ist als reine, auf innere Verbundenheit zur Natur
aufgebauten Organisation und nicht als gewinnbringender
Erwerbsbetrieb zu betrachten.
2.5 Er hält sich allen politischen und konfessionellen Tendenzen fern.
2.6 Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mittel des Vereins.
2.7 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
1. Vorsitzender 2/2 Lohr, 28.10.2006
2.8 Der Verein hat folgende Aufgaben um den Satzungszweck zu
verwirklichen:
a. Schaffung von neuen Fischereimöglichkeiten durch Kauf und
Pachtung von entsprechendem Gewässer und Gelände.
b. Förderung und Pflege der weidgerechten Angelfischerei sowie die
sachgemäße Bewirtschaftung und Pflege der vorhandenen
Gewässer.
c. Abhalten von Vereinsversammlungen.
d. Beratung der Mitglieder sowie Aufklärung der Öffentlichkeit in
Sachen der Angelfischerei.
e. Zusammenarbeit mit allen Organisationen, die für den Schutz (Hege
und Pflege) der Gewässer und der Fischerei eintreten.
§3
Mitgliedschaft:
3.1 Soweit nicht in einer Jahreshauptversammlung ein Beschluss gefasst
wird, welcher die Mitgliederzahl regelt, kann jede Person Mitglied
werden, die eine der nachfolgenden Kriterien erfüllt:
a. Im Besitz eines Jahresfischereischeins ist.
b. Die Angelfischerprüfung bestanden hat bzw. diese ablegen möchte.
c. Keine Vorstrafen für Fischereivergehen aufweist
d. Die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt
e. Den Verein als förderndes Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag
finanziell unterstützen möchte.
3.2 Erst ab Vollendung des 6. Lebensjahres kann man Mitglied werden.
3.3 Jugendlicher:
Jugendlicher ist man im Zeitraum 6. Lebensjahr bis 18. Lebensjahr.
Jugendliche sind nicht stimmberechtigt.
Jugendliche benötigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Erwachsener:
Erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres ist man Erwachsener.
Ab dem 18. Lebensjahr ist man stimmberechtigt.
1. Vorsitzender 3/3 Lohr, 28.10.2006
3.4 Ehrenmitglied kann werden, wer sich besondere Verdienste im
Verein oder um die Angelfischerei erworben hat.
Antrag auf Ernennung eines Ehrenmitgliedes kann jedes Mitglied
stellen. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die
Jahreshauptversammlung.
3.5 Der Verein setzt sich aus aktiven und passiven Mitgliedern
zusammen.
Aktives Mitglied:
Jedes Mitglied, welches aktiv am Vereinsleben teilnimmt
Passives Mitglied:
Jedes Mitglied, welches den Verein aus finanzieller Sicht unterstützt.
Jedes Mitglied welches älter als 70 Jahre ist, fällt automatisch unter
diese Regelung, auch wenn es noch aktiv am Vereinsleben teilnimmt.
3.6 Die Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge jährlich
verpflichtet. (siehe §5.2)
3.7 Die Mitgliedschaft erlischt im Ablauf des Sterbejahres oder aufgrund
einer schriftlichen Austrittserklärung.
Diese muss bis 30.09. des Kalenderjahres dem 1. Vorsitzenden
vorliegen.
Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch
um ein weiteres Jahr.
3.8 Ehrungen von Vereinsmitgliedern zwecks Vereinszugehörigkeit
Sämtliche Ehrungen werden in der Jahreshauptversammlung
vorgenommen.
3.8.1 „20 Jahre Mitgliedschaft“
Für 20 Jahre Mitgliedschaft erhält das Mitglied eine Ehrennadel in
Silber und eine Urkunde
3.8.2 „30 Jahre Mitgliedschaft“
Für 30 Jahre Mitgliedschaft erhält das Mitglied eine Ehrennadel in
Gold und ein Vereinswappen als Kupferbild mit Jahreszahl
3.8.3 „40 Jahre Mitgliedschaft“
Für 40 Jahre Mitgliedschaft erhält das Mitglied ein Vereinswappen als
„Zinnbild“ mit Jahreszahl.
3.8.4 „50 Jahre Mitgliedschaft“
Für 50 Jahre Mitgliedschaft erhält das Mitglied ein Vereinswappen als
„Messingbild“ mit Jahreszahl und einen Geschenkkorb.
Gleichzeitig wird das Mitglied zum „Ehrenmitglied“ ernannt.
1. Vorsitzender 4/4 Lohr, 28.10.2006
§4
Aufnahme, Ausschlüsse und Förderung von Mitgliedern:
4.1 Auf Grundlage eines schriftlichen Antrags entscheidet die
Vorstandschaft über die Aufnahme. Eine Ablehnung ist zu vollziehen,
wenn keine in § 3.1 genannten Voraussetzungen erfüllt ist.
4.2 Die von der Vorstandschaft beschlossene Aufnahme eines Mitgliedes
wird erst wirksam mit der Bezahlung der Aufnahmegebühr und des
ersten Jahresbeitrages, der Überreichung der Vereinssatzung und des
Mitgliederausweises.
4.3 Mit der bestätigten Aufnahme unterwirft sich das Mitglied
der Satzung und der Gewässerordnung am Vereinsgrundstück.
4.4 Die Vorstandschaft kann eine zeitweilige Mitglieder- Aufnahmesperre
verhängen.
4.5 Die Vorstandschaft legt jährlich die Aufnahmegebühr neu fest.
Befreiungen von der Aufnahmegebühr (Ausnahmefälle) entscheidet
die Vorstandschaft.
4.6 Die Vorstandschaft kann auch die Aufnahmegebühr für ein Jahr
aussetzten. Danach muss diese wieder neu festgelegt werden.
Außerdem kann die Vorstandschaft in Einzelfällen die Aufnahmegebühr
auch aussetzen, wenn schlüssige Gründe dafür vorliegen.
4.7 Es werden nur Mitglieder aufgenommen, die eine
Einzugsermächtigung für den jährl. Jahresbeitrag ausstellen, d.h.
Barzahler werden nicht aufgenommen.
4.8 Über Ausschlüsse und Förderungen (Weiterbildungsmaßnahmen zu
Vereinszwecken) entscheidet die Vorstandschaft.
Ein Ausschluss erfolgt nur bei vereinsschädigendem Verhalten
(siehe auch § 5).
1. Vorsitzender 5/5 Lohr, 28.10.2006
§5
Rechte und Pflichten der Mitglieder:
5.1 Rechte:
Im Rahmen der Satzung stehen den Mitgliedern gleiche Rechte zu.
Die Mitglieder genießen die Vorteile, die sich aus der Erfüllung der
Vereinsaufgaben gem. § 2 ergeben.
Erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres ist man Erwachsener.
Ab dem 18. Lebensjahr ist man stimmberechtigt.
Die Mitglieder haben das Recht, im Rahmen einer Gewässerordnung
(Seeordnung) und durch Erwerb eines Erlaubnisscheins durch Vorlage
eines gültigen Fischereischeins in den Vereinsgewässern zu fischen.
5.2 Pflichten:
Die Mitglieder haben folgende Verpflichtungen:
a. Ohne Aufforderung zu Beginn des Geschäftsjahres
(Kalenderjahr), spätestens aber bis zum 1. April die von der
Vorstandschaft festgesetzten und fälligen Mitgliedsbeiträge
sowie beschlossene Sonderumlagen zu zahlen. Es gilt zur
Vereinfachung der Kassenführung die Einzugsermächtigung.
b. Die Satzung und die gefaßten Beschlüsse und Anordnungen zu
befolgen und die Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften
zu unterstützen.
c. Wohnungs-, Telefon- und Kontoänderungen sind dem
1. Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen. Entstehende Kosten
aus der Nichtbeachtung, werden 1:1 auf das Mitglied umgelegt.
d. Teilnahme an den Versammlungen und Veranstaltungen des
Vereins.
e. Für eine weidgerechte Ausübung der Angelfischerei jederzeit
einzutreten, den Gedanken der Fischhege durch Belehrung zu
vertiefen, Kameradschaft zu üben sowie für eine
ordnungsgemäße Pflege der Gewässer zu sorgen.
1. Vorsitzender 6/6 Lohr, 28.10.2006
f. An den von der Vorstandschaft festgelegten Arbeitseinsätzen
teilzunehmen und seine jährlichen Arbeitsstunden abzuleisten.
Die Anzahl der abzuleistenden Arbeitsstunden wird jährlich
von der Vorstandschaft vorgeschlagen (inkl. Sonderumlage bei
Nichtbeachtung) und in der Jahreshauptversammlung
abgestimmt/beschlossen.
§6
Beiträge / Sonderumlagen und Erlaubnischeingebühren:
Erhoben werden:
6.1 Aufnahmegebühr (wenn nicht ausgesetzt; siehe § 4.5 + § 4.6)
6.2 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der JHV in einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder festgelegt.
6.3 Angelerlaubnisschein-Gebühr
Es muss eine Gebühr für Erlaubnisscheine am vereinseigenen
Gewässer entrichtet werden.
Die Höhe der Erlaubnisscheingebühr wird jährlich von der
Vorstandschaft neu festgelegt. Erlaubnisscheine werden nur ausgestellt,
wenn der Fangbericht des Vorjahres beim Sport-/Gewässerwart
vorliegt.
Die Höhe der Gebühr wird bestimmt durch: Pacht-, Besatzkosten und
andere anfallende Kosten, die zur Erhaltung des Fischgewässers
anfallen.
6.4 Ist ein Mitglied mit seiner Beitragszahlung rückständig, d.h. er hat bis
spätestens 01. April des Kalenderjahres (siehe § 5.2a) seinen Beitrag
nicht überwiesen, dann wird dieses Mitglied einmalig angemahnt.
Sollte nach dieser einmaligen Mahnung und der festgesetzten Frist
keine Überweisung des Mitgliedsbeitrages bzw. der Sonderumlagen
stattgefunden haben, so wird die Vorstandschaft den Ausschluss
beschließen. (siehe § 4.8)
Die Verpflichtung, den rückständigen Beitrag noch zu zahlen, bleibt
davon unberührt.
1. Vorsitzender 7/7 Lohr, 28.10.2006
§7
Ausscheiden von Mitgliedern:
7.1 Die Mitgliedschaft erlischt beim Tod des Mitgliedes mit Ablauf des
Sterbejahres.
7.2 Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt eines Mitgliedes, der
nur jeweils zum Ende eines Kalenderjahres möglich ist und unter
Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich erklärt werden muss.
(siehe § 3.7)
7.3 Aus einem wichtigen Grund kann ein Mitglied auch ausgeschlossen
werden. Ein wichtiger Grund liegt zum Beispiel vor bei
-Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte;
- Ehrlosem Verhalten;
- Bestrafung wegen Fischereivergehen;
- Zuwiderhandlung gegen die Vereinsinteressen;
- Verstoß gegen die Satzung oder Gewässerordnung.
Dem Auszuschließenden ist ein schriftlicher Bescheid über den
Ausschluß zu erteilen. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des
Ausschlußbescheides steht dem Ausgeschlossenen der Einspruch
zu, über den die nächste Jahreshauptversammlung aufgrund des
festgestellten Sachverhaltes und Anhören des Ausgeschlossenen,
die Aufhebung, Milderung oder Bestätigung entscheidet.
7.4 Die Mitgliedschaft erlischt schließlich auch, wenn § 6.4
eingetreten ist.
7.5 Ausscheidende Mitglieder haben gegenüber dem Verein keinen
Anspruch am Vereinsvermögen.
1. Vorsitzender 8/8 Lohr, 28.10.2006
§8
Organe des Vereins
8.1 Die Vorstandschaft
8.2 Die Mitgliederversammlung
8.1 Vorstandschaft:
Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:
01. Der 1. Vorsitzende
02. Der 2. Vorsitzende
03. Der 1. Schriftführer
04. Der 2. Schriftführer
05. Der 1. Kassier
06. Der 2. Kassier
07. Der Hege- und Gewässerwart
08. 1. Jugendwart
09. 2. Jugendwart
10. 6 Beisitzer
11. 2 Kassenprüfer (sind keine Vorstandsmitglieder)
Den Beisitzern werden im Bedarfsfall nötige Funktionen zugeteilt, wie z.B.
Gerätewart und Vergnügungswart usw..
Bei mehrgliedrigem Vorstand ist die Zusammenlegung von
mehreren Vorstandsämtern in einer Person zulässig.
Sämtliche Vorstandsämter sind Ehrenämter.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so findet
in der darauffolgenden Jahreshauptversammlung die Wahl des Ersatzes
statt. Das ausscheidende Vorstandsmitglied ist verpflichtet, seine
Amtsgeschäfte bis zu diesem Zeitpunkt zu führen und dann
dem Vorstand ordnungsgemäß zu übergeben.
Im Todesfalle eines der Vorstandsmitglieder werden dessen Amtsgeschäfte
einem durch die Vorstandschaft zu bestimmenden Vorstandsmitglied bis zur
nächsten Jahreshauptversammlung übertragen, d.h. die verbleibenden
Vorstandsmitglieder haben das Recht, für das ausgeschiedene
Vorstandsmitglied einen Nachfolger zu wählen.
Man kann nur nach Vollendung des 18. Lebensjahres Mitglied in der
Vorstandschaft werden.
1. Vorsitzender 9/9 Lohr, 28.10.2006
Die Vorstands- und Beiratsmitglieder führen ihr Amt ehrenamtlich aus,
doch können Aufwandsentschädigungen für Auslagen auch pauschal in
Vorstandschaftssitzungen bewilligt werden.
Die Kassenprüfer dürfen keine Mitglieder aus der Vorstandschaft sein!
Aufgaben und Rechte der Vorstandsmitglieder
a. 1. Vorsitzender und 2. Vorsitzender:
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen.
Er ist Vorsitzender gem. § 26 BGB. Im Falle der
Verhinderung vertritt ihn der 2. Vorsitzende.
Der 1. Vorsitzende darf im Benehmen mit dem Kassier
für Investitionen (zeitlich notwendige Entscheidungen) bis
1000,00€ pro Kalenderjahr, die zum Zwecke des Vereins
dienen, selbst entscheiden.
b. 1. Schriftführer und 2. Schriftführer:
Er erstellt von jeder Vorstandschaftssitzung / Besprechung und
Versammlung ein Ergebnisprotokoll. Das Protokoll sollte in elektr.
Form (z.B.: auf dem PC) geschrieben und abgespeichert werden.
Diese Protokolle sind auszudrucken und in einem Jahresordner
abzulegen und aufzubewahren.
Jedes Protokoll muss vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden
unterschrieben werden.
Er erstellt eine Gesamtübersicht (z.B.: sollte File auf dem PC sein), in
der alle Beschlüsse der Vorstandschaft und der Versammlungen pro
Jahr eingetragen sind. Diese Gesamtübersicht ist auch in dem
Jahresordner abzuheften.
Er trägt Sorge dafür, dass fristgerecht die Einladungen zu diversen
Veranstaltungen (siehe § 8.2) an die Mitglieder übersandt werden.
Er trägt Sorge dafür, dass alle Veranstaltungen in der örtlichen Presse
und diversen Veranstaltungskalendern veröffentlicht werden.
Die Unterlagen/Schriftstücke sind mindestens 10 Jahre zu archivieren.
Im Falle der Verhinderung vertritt ihn der 2. Schriftführer.
1. Vorsitzender 10/10 Lohr, 28.10.2006
c. 1. Kassier und 2. Kassier:
Der Kassier führt ein Kassenbuch (z.B.: in elektronischer Form).
Die Kassenführung ist mit dem zuständigen Steuerberater / Finanzamt
und dem 1. Vorsitzenden zu koordinieren und jährlich abzustimmen.
Er ist für den anfallenden Zahlungsverkehr zuständig.
Er erstellt jährlich zur Jahreshauptversammlung einen ausführlichen
Kassenbericht.
Er sorgt dafür, dass die Kassenführung jährlich durch die Kassenprüfer
rechtzeitig überprüft wird und eine schriftliche Stellungnahme von den
Kassenprüfern erstellt wird. Die Überprüfung muss bis zur
Jahreshauptversammlung abgeschlossen sein.
Das Kassenbuch inkl. Zahlungsbelege, Kontoauszüge und
Notariatsverträge für An- und Verkäufe bzw. Urkunden sind
unbegrenzte Zeit aufzubewahren.
Im Falle der Verhinderung vertritt ihn der 2. Kassier.
d. Der Hege- und Gewässerwart:
Er organisiert die jährlichen Hegefisch-Veranstaltungen.
Er kümmert sich um die Gewässerwirtschaft am vereinseigenen
Grundstück/Gewässer. Er ist 1. Kontrollorgan für die Überprüfung der
Angler am vereinseigenen Gewässer.
Er hat die Befugnis einen Platzverweis auszusprechen und kann je nach
Ermessen den Vorgang nach Rücksprache mit dem 1.Vorsitzenden zur
Anzeige bringen.
e. Der Jugendwart:
Er erstellt einen gesonderten Terminkalender für die Jugendlichen.
Er organisiert Veranstaltungen bzw. Seminare/Fortbildungen für
die Jugendlichen. Heranführen von Jugendlichen an die Angelfischerei.
Er versucht ständig, den Jugendbereich auszubauen und zu fördern.
Im Falle der Verhinderung vertritt ihn der 2. Jugendwart.
f. Die Beisitzer:
Die 6 Beisitzer unterstützen die Vorstandschaft bei der Entscheidungsfindung.
Ihre Meinung wird gehört. Die Beisitzer sind gleichberechtigt
stimmberechtigt.
1. Vorsitzender 11/11 Lohr, 28.10.2006
g. Die Kassenprüfer:
Die beiden Kassenprüfer prüfen vor der Jahreshauptversammlung
die Kassenführung zusammen mit dem 1. und 2. Kassier.
Die Kassenprüfer erstellen eine schriftliche Stellungnahme über die
Prüfung. Achtung siehe auch § 8.1
8.2 Mitgliederversammlung:
Es gibt eine Jahreshauptversammlung und außerordentliche
Versammlungen. Oberstes Vereinsorgan ist die Jahreshauptversammlung.
Die Jahreshauptversammlung sowie außerordentliche Versammlungen
werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.
Vorsitzenden, schriftlich oder per Electronic Mail mit einer Frist von 14
Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Bei außergewöhnlichen Anlässen können außerordentliche
Hauptversammlungen einberufen werden. Ebenso ist eine
außerordentliche Versammlung einzuberufen, wenn der zehnte Teil aller
Mitglieder diese Einberufung unter Angabe des Zweckes und der
Gründe verlangt.
Beschlüsse der Versammlungen werden in der Regel mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Ergibt sich bei
Abstimmungen Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des
1. Vorsitzenden.
Alle Mitgliederversammlungen sind mit einfacher Mehrheit beschlußfähig,
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
Wahl der Vorstandschaft:
Die Vorstandsmitglieder (siehe § 8.1) werden in der
Jahreshauptversammlung gewählt und üben ihr Amt auf die Dauer von
2 Jahren aus. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
Gewählt wird der 1. Vorsitzende, der 1. Schriftführer, der 1. Kassier und die
jeweiligen Stellvertreter in getrennten und geheimen Wahlgängen.
Die weiteren Vorstandsmitglieder können einzeln oder in Gruppen (auch in
offener Wahl) gewählt werden.
1. Vorsitzender 12/12 Lohr, 28.10.2006
§9
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Bei Änderung bzw. Erlaß einer neuen Satzung ist eine Stimmenmehrheit
von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Für die Auflösung des Vereins sind bei Anwesenheit von mindestens
51% aller Mitglieder eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln notwendig.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lohr am Main zwecks
Verwendung für die Förderung des Naturschutzes und der
Landschaftspflege.
Die Vereinsmitglieder erhalten aus dem Restvermögen keine Zuwendungen.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle
der Auflösung der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende als die
Liquidatoren des Vereins bestellt.
Die vorstehende Satzung hebt die Satzung vom 30. November 1968 auf.
Lohr am Main, den 28. Oktober 2006

Satzungsänderung; vom 25.01.2009

zu § 2. Zweck und Aufgabe des Vereins
§2 wird um den Absatz 2.9 erweitert.
Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein, imgemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlichzulässigen Ehrenamtspauschale/ Übungsleiterfreibeträge begünstigtwerden. Für diese Tätigkeiten im Dienste des Vereins können nachVorstandsbeschluss und Haushaltslage angemessene Entschädigungengezahlt werden

zu § 8 Organe des Vereins
§8, Absatz2, Ziffer 09 und Ziffer 10, Erweiterung der Vorstandschaft.

Die Vorstandschaft wird durch einen (Ziffer 09) 2. Hege und Gewässerwart, des Weiteren durch einen (Ziffer 10) Grundstücks-
und Geländewart erweitert.

§8 wird bei Aufgaben und Rechte des Vorstandes und der Vorstandschaft, um den Buchstaben h. erweitert.

h. Der Grundstücks- und Geländewart
Er plant die Arbeitseinsätze, ist für die Gerätschaften, Geräte und Gebäude zuständig. Er bestellt Materialien und Betriebstoffe und veranlasst bei zusätzlichem Arbeitsanfall - in der Regel im Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden undHege- und Gewässerwarten - weitere Arbeitseinsätze.

§8 wird um den Absatz 4 erweitert.Die Vorstandschaft kann einen Geschäftsführer berufen. ImAußenverhältnis ist der Geschäftsführer alleine für den Geschäftsbetriebvertretungsberechtigt. Das Innenverhältnis wird in einer internen Geschäftsordnung des Vorstandes, durch Planung und Überwachung geregelt.
Die Position des Geschäftsführers kann sowohl von einem Vorsitzenden,dem Kassier oder einem Beisitzer in Personalunion übernommen werden.

Die vorstehende Satzungsänderung ergänzt die Satzung vom 28.10.2006



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